Statuten des Gewerbe und Industrievereins Altstätten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name
Der Gewerbe- und Industrieverein (GIVA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal St. Gallischen Gewerbeverbandes.
Art. 2
Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.
Art. 3
Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
Art. 4
Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes, des Detailhandels, der Industrie- und der Dienstleistungsbetriebe zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.
II. Organe
Art. 5
Organisation
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Revisoren
Art. 6
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens 4 Monate nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladungen sind den Mitgliedern14 Tage vorher zuzustellen.
In der ausschliesslichen Kompetenz der Generalversammlung liegen folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Mutationen
g) Abänderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins
i) Abberufung des Vorstandes, wenn sie durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist
k) Rekurse gegen Entscheide des Vorstandes
Anträge an die Generalversammlung müssen 7 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Art 7
Ausserordentliche Generalversammlung
Der Vorstand kann je nach Bedarf auch ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Solche dienen der Behandlung von Vereinsfragen, der Besprechung von Tagesfragen, Darbietungen bildender Art, Pflege der Kameradschaft usw.
Aus dem Kreise der Mitglieder kann durch eine begründete Eingabe mit dem Einverständnis von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt werden.
Art 8
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen und zwar:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Bestellung des Vorstandes ist nach Möglichkeit auf die verschiedenen Berufsgattungen zu achten. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Kassier und der Aktuar, kollektiv zu zweien.
Art. 9
Revisoren
Die zwei Revisoren werden durch die Generalversammlung gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.
III. Mitgliedschaft
Art. 10
Art der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Art. 11
Aktivmitglieder Eintritt
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu.
Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand und muss durch die Generalversammlung bestätigt werden.
Die Mitglieder der IGEA (Interessengemeinschaft Altstätten) sind automatisch auch Mitglieder der GIVA. Sie bezahlen keinen Vereinsbeitrag, gegebenenfalls lediglich einen Kantonalbeitrag.
Um die nötige Koordination zu gewährleisten, delegiert der GIVA ein Vorstandsmitglied an die Sitzung des IGEA-Vorstandes, und umgekehrt.
Art. 12
Austritt
Die Mitgliedschaft endigt:
a) durch schriftlichen Austritt auf Ende des Vereinsjahres nach Bezahlung des Jahresbeitrages
b) durch Tod
Art. 13
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.
Art. 14
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
IV. Finanzen
Art. 15
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen auf dem Vereinsvermögen
- Aktionen
- allfälligen anderen Zuwendungen
Art. 16
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 17
Statutenänderung
Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.
Anträge auf Statutenrevision müssen spätestens bis Ende des Vereinsjahres dem Vorstand eingereicht werden.
Art. 18
Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss spätestens bis Ende des Vereinsjahres dem Vorstand eingereicht werden.
Art 19
Liquidation
Der Vorstand oder eine andere von der Generalversammlung bestimmte Persönlichkeit wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses entscheidet die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst.
Art. 20
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22.11.1983 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Der Präsident: K. Strässle
Der Kassier: H. Keel

